Der Justizausschuß beschließt, das Telekommunikationsgesetzt wie folgt zu ändern: 1.) §101 wird folgender Satz angefügt: "Die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbe- zwecken bedarf der vorherigen - jederzeit widerruflichen - Zustimmung des Empfängers." 2.) §104 Abs.3 Z.22 wird wie folgt abgeändert: "entgegen dem $101 unerbetene Anrufe oder Zusendungen einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken tätigt". d.h. Verwaltungsstrafe bis öS 50.000