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Date: 1999-06-16

Globalisierte Kyberei auf Streifen/gang


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Das Bundeskriminalamt setzt vor allem auf die
abschreckende Wirkung der Internetstreife. Verdeckte
Ermittlungen sind den BKA-Beamten untersagt. Sie selbst
dürfen im Internet keine Bilder anbieten. Wenn sie jedoch in
Chat-Räumen unter Nicknames auftreten, gilt dies nach
Auffassung des BKA nicht als verdeckter Auftritt.
Bundesdatenschützer Joachim Jacob ist hingegen anderer
Ansicht: In seinem neuen Jahresbericht, den er Anfang Mai
vorlegte, ist er der Auffassung, daß eine "getarnte Beteiligung
an verdächtigen einschlägigen Chat-Foren durch verdeckte
Ermittler, einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung"
bedürfe, da hier der staatliche Ermittler dem Verdächtigen
"nicht offen erkennbar" gegenübertrete. Es sei noch
ungeklärt, ob solche Eingriffe "anlaßunabhängig oder
verdachtsunabhängig" zugelassen werden dürfen, oder ob sie
"nur aufgrund eines hinreichend konkreten Verdachts oder
einer hinreichend substantiierten Gefahr" zugelassen werden
sollen. Denn ein "wahlloses Beobachten " durch die Polizei
von nicht allgemein zugänglicher privater Kommunikation
würde "letztlich zu einem Einschüchterungseffekt führen, der
Meinungsfreiheit, Meinungsvielfalt und damit auch die
Demokratie gefährden könnte". Von diesen Einwänden will
das BKA jedoch nichts wissen. Alle Aktionen seien rechtlich
hundertprozentig legitimiert.

Cyber-Cops als Lockvogel in den USA

Die Kollegen von der für Kinderpornographie zuständigen US-
Zollbehörde dürfen als "agent provocateurs" arbeiten und
können auf diese Weise, so Schuster, tiefer in die Netzwerke
von Händlern und Konsumenten eindringen. Dort sind 16
Beamte tätig, doch allein in diesem Jahr wird die Abteilung
auf 60 Personen aufgestockt. Im Rahmen der Rechtshilfe
kann das Bundeskriminalamt Beweismittel anfordern.
Schuster betonte, daß vor Gericht allerdings nur die
Beweismittel verwendet werden dürfen, die "auf dem Boden
des deutschen Rechts stünden. Nach Aussage von Glenn
Nick, dem Chef des "Cyber Smuggling Center" in der US-
Zollbehörde, werden Beweismittel jedoch an Deutschland
weitergegeben - ungeachtet dessen, ob sie aufgrund von
verdeckten Ermittlungen erlangt wurden oder nicht. Nach
Auffassung der G8-Staaten ist dies legitim, da der
ermittelnde Beamte nur das nationale Gesetz beachten muß.
Alles andere scheint bislang eine Ermessensfrage der
Gerichte zu sein, ob sie Beweismittel aus anderen Ländern,
die mit im Inland nicht genehmigten Methoden erlangt
wurden, anerkennen.

Globalisierung der Strafverfolgung

Leo Schuster ist davon überzeugt, daß mit der Globalisierung
der Information auch die Globalisierung der Kriminalität
einhergeht. Die internationale Kooperation von Strafverfolgern
müsse daher vorangetrieben worden. Das BKA arbeitet im
Rahmen der "European Working Party on Information
Technology Crime" bei Interpol, im Expertenkomitee für
Datennetzkriminalität "PC-CY" der Europäischen Union und
der Arbeitsgruppe "High-Tech Crime" der G8-Staaten mit
anderen nationalen Polizeiorganisationen zusammen.
Innerhalb der EU und den G8-Staaten versuchen die Staaten
sich auf "gemeinsame Handlungsmuster" in der
Strafverfolgung im Internet zu einigen. Dabei müssen unter
Umständen auch Rechtsnormen angepaßt werden. Im G8-
Mitgliedsstaat Japan ist bis heute die digitale Verbreitung von
Kinderpornographie nicht verboten. Jetzt soll ein Gesetz die
Verbreitung kinderpornographischer Materialien auch in
Japan unter Strafe stellen.

Volltext
http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/2951/1.html

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edited by Harkank
published on: 1999-06-16
comments to office@quintessenz.at
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