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Date: 2007-03-28

AT: Über/wachung/treibung am Arbeitsplatz

Gibt man an der Stechuhr auch seine Privatsphäre ab? Nein, wenn es nach dem OGH geht - zumindest in den meisten Fällen. Biometrie zur Arbeitszeiterfassung ist nicht zulässig, Videoüberwachung hingegen schon, wenn es sich um besonders sensible Bereiche handelt.
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Die Presse, 28.3.2007, CHRISTINE KARY
Erst vor kurzem erteilte der OGH dem Einsatz von Biometrie zur Arbeitszeiterfassung - noch dazu ohne Betriebsvereinbarung - eine Absage. Differenziert sieht das Höchstgericht das Thema Videoüberwachung: Einen Arbeitsplatz permanent im Blickfeld von vier Kameras zu halten, stufte es als ungerechtfertigt ein, machte aber in einem anderen Fall keinen Unterschied zwischen dem scharfen Auge einer dauernd anwesenden Aufsichtsperson und der Überwachung durch eine schwenkbare Kamera.
Wo die Grenze zwischen legitimer Überwachung und unerlaubter Bespitzelung zu ziehen ist, hängt auch von der Tätigkeit ab. Im Kassenraum einer Bank muss man Kameras wohl oder übel akzeptieren, und wer in einem hochsensiblen Sicherheitsbereich werkt, muss sich ebenfalls mehr Kontrolle gefallen lassen als andere Arbeitnehmer. „Es muss aber immer das schonendste Mittel gewählt werden“, so Gerald Ganzger, Partner bei LGP Rechtsanwälte. „Für die dauernde Einrichtung einer Videoüberwachung ist außerdem eine Betriebsvereinbarung erforderlich.“ Und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter nicht permanent davon betroffen sind, sondern nur fallweise ins Blickfeld der Kamera kommen.
[...]
In der Praxis wird in etlichen Betrieben zu viel überwacht. „Vor allem Zutrittskontrollsysteme sind oft überschießend und damit rechtswidrig“, berichtet Rechtsanwalt Julian Feichtinger, Arbeitsrechtsexperte bei CHSH. Auch hier muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden: Ist die Maßnahme in dieser Intensität tatsächlich nötig, um den legitimen Zweck zu erreichen? Systeme, die faktisch ein Bewegungsprofil von Mitarbeitern erstellen, gehen im Normalfall zu weit.
Geht es „nur“ um die Einhaltung der Dienstpflichten und nicht um spezielle Sicherheitserwägungen, gibt es einen Grundsatz: „Stichprobenweise Kontrollen sind erlaubt, lückenlose nicht“, so Feichtinger.

mehr:
http://www.diepresse.com/home/wirtschaft/economist/293711/index.do

OGH 20. 12. 2006, 9 ObA 109/06d:

Die Fürsorgepflicht verlangt aber vom Arbe itgeber, das für die Arbeitnehmer schonendste - noch zum Ziel führende - Kontrollmittel zu wählen. Das Provisorialverfahren ergab nun weder, dass dies auf das gegenständliche System zutrifft, noch dass „herkömmliche Systeme" (zB Magnetkarten) nicht zum Ziel führen können. Vielmehr bescheinigte der klagende Betriebsrat, dass die biometrische Vermessung der Arbeitnehmer samt dem täglich notwendigen Vergleich mit den vorher gewonnenen biometrischen Vorlagen durch die Bedienung von Fingerscannern in Relation zum angestrebten, vergleichsweise trivialen Ziel (Feststellung der Kommens- und Gehenszeiten der Arbeitnehmer) eine Intensität erreicht, die die Menschenwürde berührt und daher zustimmungspflichtig ist.

Mehr:
http://www.ogh.gv.at/aktuelles/detail.php?nav=17&id=220&l_start=0&x_start=4

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Postscrypt: Die Verwertung von Beweismittel welche durch illegale Überwachung zustande kommen, ist in .at zulässig. Der Urheber riskiert allerdings eine Gegenklage.


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edited by Mac Gyver
published on: 2007-03-28
comments to office@quintessenz.at
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