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Date: 2005-12-03

AT: Das BM/BWK denkt an seine Schützlinge

Das Bund/esministerium f. Bildung, Wissenschaft und Kult/ur zählt sich ja mit der Einführung des Bildungsdo/kumentationsgesetzes zu den Guten. Aufgrund dessen steht es den Schulen, welchen es die Arbeit der Erfassung und Katalog/isierung ihrer Schützlinge aufgehalst hat "natürlich" bestens zur Seite.
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Zum Beispiel wenn ein Eltern/teil gemäß den in Österreich gültigen Datenschutzbestimmungen (auch ab und zu Datenschutzgesetz oder DSG2000 genannt), die Löschung der Daten des Kindes beantragt bzw. der Verwendung widerspricht.

Da weiß das Bundesministerium sofort Hilfe und hat für die armen, armen Schulen einen Vordruck unter [1] parat, der da lautet:

[...]
Das in § 1 Abs. 1 DSG 2000 verankerte Grundrecht auf Datenschutz, dessen Verletzung Sie mit Ihrem Löschungsbegehren implizit geltend machen, setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung personenbezogener Daten voraus. Liegt kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse vor, ist die Datenverarbeitung gestattet. In diesem Zusammenhang bestimmt das DSG 2000 in seinen §§ 8 Abs. 1 Z 1 und 9 Z 3, dass ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse dann nicht gegeben ist, wenn eine Datenverwendung auf der Grundlage eines Gesetzes erfolgt.
[...]

Aha. Also soll sich die Schule an die gesetzlichen Grundlagen halten, weil es offensichtlich in der österreichischen Staatsordnung nun zwei Gesetze gibt, die einander widersprechen?

[...]
In Ihrem Antrag rügen Sie vor allem eine Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz sowie der EU-Datenschutzrichtlinie durch das Bildungsdokumentationsgesetz selbst. Vorbringen dieser Art können jedoch in einem Antrag auf Löschung gemäß § 27 Abs. 1 DSG 2000 nicht erfolgreich geltend gemacht werden, da es hier ausschließlich um das Vorhanden¬sein einer ausreichenden einfachgesetzlichen Grundlage für das Verarbeiten personenbezogener Daten geht.
[...]

Soso... Gegen die EU-Datenschutzrichtlinie verstösst dieses Gesetz auch noch...
Und was kann ich jetzt dagegen tun, fragt der Elternteil:

[...]
Sollten Sie mit Ihrer Argumentation die Verfassungskonformität des Bildungsdokumentationsgesetzes und seiner Verordnungen in Zweifel ziehen, so ist zur Prüfung dieser Frage ausschließlich der Verfassungsgerichtshof befugt. Als Teil der staatlichen Verwaltung ist die Schulleitung an die vom Parlament rechtmäßig verabschiedeten Gesetze gebunden. In die rechtsstaatliche Ordnung eingebettet, ist sie nicht befugt, Gesetzen nach eigenem Gutdünken die Gefolgschaft zu verweigern. Folglich hat sie Rechtsnormen solange zu vollziehen, als sie dem geltenden Rechtsbestand angehören und nicht durch eine höchstgerichtliche oder parlamentarische Entscheidung aus dem Recht ausgeschieden wurden.
[...]

Nachdem nun alle vermeintlichen Verstösse gegen ein bestehendes Gesetz also zugegeben wurden, schliesst der Brief mit.

[...]
Aus den dargelegten Gründen kann die von Ihnen beantragte Löschung der personenbezogenen Daten Ihres Sohnes/Ihrer Tochter.daher nicht erfolgen. [...]

Vielen Da/nk.

[1] http://www.bmbwk.gv.at/bildok

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edited by cyberkov
published on: 2005-12-03
comments to office@quintessenz.at
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